Rechtsprechung

Hier finden Sie eine Sammlung zur Rechtsprechung rund um das Thema Abschiebehaft:

 

Haftantrag:

LG Duisburg v. 2.5.2018 (12 T 51/18): Der Haftantrag muss den Betroffenen spätestens vor der Anhörung ausgehändigt werden.

LG Ingolstadt vom 26.6.2018 -24 T 934/18: Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass Haftanträge auszuhändigen und zu übersetzen sind. Unterbleibt dies ist Haft bis zur Nachholung der Aushändigung (und Übersetzung) rechtswidrig. Bekanntlich sieht der BGH dies z. Zt. anders und stellt eine Beruhensprüfung an. Diese BGH-Rspr liegt dem BVerfG in mehreren Verfassungsbeschwerden vor (Entscheidung des BVerfG ist für 2018 angekündigt)

LG Wuppertal v. 11.5.18 (9 T 41/18): Ein nicht unterschriebener Haftantrag ist auch dann „gültig“, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für den Urheber des Antrags und dessen Willen ergibt, den Antrag in den Rechtsverkehr zu bringen. Dieses kann sich durch die Anwesenheit des Mitarbeiters der Ausländerbehörde bei der Anhörung und der Mitführung der Ausländerakte ergeben.

Geplante Festnahme:

AG Alfeld vom 25.5.2018 Menschen werden geplant festgenommen, ohne dass zuvor der Richter eingeschaltet wird. Das verstößt evident gegen Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG,  und kann (und sollte) auf entsprechenden Feststellungsantrag hin gerügt werden (vgl zB angehängt Beschluss des AG Alfeld vom 25.5.2018). Eine derartige Festnahme begründet iÜ auch Schadensersatzansprüche! (Einsender: Peter Fahlbusch)

Beschleunigungsgrundsatz:

BGH-Urteil vom 13.9.2018 (Kurzfassung hier): Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.
Die Angabe der Dauer “höchstens 8 Wochen” ist unzureichend vor dem Hintergrund, die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken.

LG Düsseldorf vom 7.9.2018 (25 T 140/18): Gibt die Ausländerbehörde irrtümlich an, der Betroffene befindet sich auf freiem Fuß und führt dieses zu einer Verzögerung bei der Abschiebung, ist davon auszugehen, dass die Abschiebung nicht mit der größtmöglichen Beschleunigung durchgeführt wurde.

LG Frankfurt/M vom 1.3.2019 -2-29 T 7/19: Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass die Behörden gehalten sind, Rückführungsverfahren so schnell wie möglich zu betreiben. Im hiesigen Verfahren war eine email zwischen BPol und Fluggesellschaft bzw einem weiteren Referat der BPol erst einen Tag später als möglich abgesandt worden, was das Gericht zutreffend als einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz ansieht. (Einsender: Peter Fahlbusch)

LG Frankfurt/M vom 25.5.2018 (2-29 T 150/18): Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass eine 9-tägige Verzögerung der Beschaffung der für die Rückführung benötigten Papieren zur Rechtswidrigkeit der Haft führt.  (Einsender: Peter Fahlbusch)

LG Osnabrück vom 7.5.2019 (11 T 138/19.): Zutreffend weist das LG darauf hin, dass eine Abschiebung mit einem Charterflug dem im Haftrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz nur dann genügt, wenn eine Rückführung mittels Linienflug vorher nicht möglich ist, was von der Ausländerbehörde im Haftantrag mitzuteilen und vom Haftgericht zu prüfen ist, anderenfalls die Vollstreckung von Abschiebungshaft rechtswidrig ist. (Einsender: Peter Fahlbusch)

AG Paderborn vom 25.1.2018 (11 XIV(B) 243/17): Treffen die Mitarbeiter der Ausländerbehörde und der für die Abschiebung vorgesehenen Arzt zu spät im Gefängnis ein, dass eine Abschiebung nicht mehr möglich ist, verstößt dieses gegen den Beschleunigungsgrundsatz.

Haftdauer:

BGH v. 13.9.2018 (V ZB 145/17): Die Aussage, eine Abschiebung sei innerhalb drei Monate „möglich“ ist für die Begründung der Haftdauer nicht ausreichend.

BGH v. 20.9.2018 (V ZB 102/16): Es reicht nicht aus, dass die Behörde bei der Antragstellung aussagt, dass die Haftdauer „erforderlich und angemessen“ sei. Dieser Fehler kann für die Zukunft geheilt werden.

BGH v. 20.9.2018 (V ZB 164/17): Die Haft muss auf den kürzest möglichen Haftzeitraum beschränkt werden. Steht im Haftantrag, dass „in Fällen ohne Sachbeweise [es] innerhalb von drei Monaten möglich sei“ den Betroffenen abzuschieben, so ist dieses für eine Prognose der Haftdauer nicht ausreichend.

BGH v. 11.10.2018 (V ZB 147/17): Der BGH weist zutreffend darauf hin, dass auch in einem Haftantrag, mit dem Haft für “nur” 3 Wochen begehrt wird, hinreichende Ausführungen in Bezug auf den konkreten Fall zu der Frage gemacht werden müssen, aus welchen Gründen der beantragte Haftzeitraum erforderlich ist. Notwendig sind hier nach Auffassung des BGH zumindest Angaben zur „beabsichtigten Art des Transports“ und die hierfür erforderlichen Schritte. Dies wird regelmäßig (und auch im konkreten Verfahren) übersehen! (Einsender: Peter Fahlbusch)

LG Aachen v. 30.5.2018 (15 T 7/18): Die Begründung der Haftdauer reicht nicht aus, wenn sie als Leerformel enthält, dass italienische Behörden einen Vorlauf von zehn Tagen benötigen. Ebenfalls eine Leerformel ist die Angabe, dass ein „bestimmter Zeitablauf über den Überstellungstermin hinaus“ nötig sei.

LG Aachen v. 4.5.2018 (15 T 7/17): Die Angabe, dass die Passbeschaffung drei Monate dauert ist eine Leerformel und damit unzureichend.

LG Aachen v. 20.4.2018 (15 T 8/17): Die Angabe, dass die Bundespolizei derzeit für die Flugbuchung sechs bis acht Wochen benötigt ist eine Leerformal und reicht nicht zur Begründung eines Haftantrages.

LG Dortmund v. Unbekannt (9 T 332/17): Die Angabe „solche Maßnahmen derzeit eine Vorlaufzeit von acht Wochen benötigen werden um das erforderliche Sicherheitspersonal bereitzustellen“ ist für die Begründung der Haftdauer nicht ausreichend.

LG Duisburg v. 2.5.2018 (12 T 51/18):Die Haftdauer ist mit den Worten „mindestens 12 Wochen“ nicht hinreichend begründet.

LG Köln v. 4.5.2018 (34 T 59/18): Der Satz, dass die Rückführung nach Polen umgehend eingeleitet wird, ist für die Begründung der Haftdauer nicht ausreichend. Dieses kann von der Ausländerbehörde für die Zukunft repariert werden.

LG Paderborn v 22.11.2018 (5 T 224/16): Die Aussage, dass für eine erneute Flugbuchung „bis zu“ 8 Wochen benötigt werden, ist nicht ausreichend.

LG Paderborn v. 16.11.2018 (5 T 274/18): Die Ausführung, dass der Betroffene in den Kosovo abzuschieben sei und einer solchen Abschiebung nichts entgegenstehe, genügen nicht zur Darlegung der Haftdauer.

LG Paderborn v. 28.5.18 (5 T 135-18): Endet die Haft auf einen Tag, an dem keine Abschiebung stattfindet (z.B. einen Samstag), so steht dieses der Anordnung der Haft nicht entgegen. Der beantragten Behörde ist eine Sicherheitsfrist von einem Tag zuzustehen.

AG Paderborn v. 23.11.2018 (11 XIV(B) 215/18): Der Haftantrag muss darlegen, unter welchen Zeiträumen die einzelnen Schritte zur Abschiebung unter normalem Bedingungen durchlaufen werden können. Ist die Dauer der PEP-Beschaffung nicht bekannt, kann der Betroffene nicht in Haft genommen werden.

Zustimmung der Staatsanwaltschaft

BGH v. 19.7.2018 (V ZB 179-15): Die Erhebung der öffentlichen Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen eines im Sinne von § 72 Abs. 4 Sätze vier und fünf Aufenthaltsgesetz „begleitenden“ Straftat nach dem Strafgesetzbuch mit geringen Unrechtsgehalt, wenn zwischen der Straftat mit geringen Unrechtsgehalt nach § 72 Abs. 4 Satz fünf Aufenthaltsgesetz und einer Straftat nach § 72 Abs. 4 Satz 5 Aufenthaltsgesetz und einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder § 9 Freizügig/EU ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.

BGH v. 13.9.2018 (V ZB 145/17):  Liegen mehrere Ermittlungsverfahren vor, muss angegeben werden, zu welchem Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft das Einverständnis erteilt hat.

LG Duisburg v. 16.11.2018 (12 T 186/18): Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist nicht gemäß § 72 Abs. 4 S. 3 bis 5 AufenthG erheblich, wenn eine Straftat durch verschiedene Handlungen mehrfach verletzt wird.

LG Krefeld v. 3.7.18 (7 T 104/18): Liegt ein Strafverfahren vor, welches die Ausländerbehörde nicht kennt, muss keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden.

LG Münster v. Unbekannt (5 T 791/17): Liegt eine Einstellung nach § 205 StPO vor, bedarf es wegen den vorläufigen Charakter eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Abschiebungsandrohung

BGH v. 13.9.2018 (V ZB 145/17): Der Haftantrag muss enthalten, wann die Abschiebungsandrohung in eine für den Betroffenen verständlichen Sprache übermittelt wurde.

LG Aachen v. 4.5.2018 (15 T 7-17): Ein Haftantrag muss Angaben hinsichtlich der Abschiebungsandrohung enthalten oder es muss dargelegt werden, warum es einer solchen Androhung nicht bedarf.

LG Bonn v. 23.3.2018 (4 T 75-18): Die Verlassenspflicht muss nicht mit letzter Gewissheit nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn die Ausländerbehörde ein Gespräch mit dem Betroffenen führt und dieser darüber informiert wird, dass sein Asylverfahren negativ ist.

LG Düsseldorf v. 12.10.18 (25 T 98/18): Die Feststellung, ob eine Ordnungsverfügung den Betroffenen vor der Haft erreicht hat, muss „nicht mit letzter Gewissheit“ erfolgen.

LG Hagen v. 1.10.2018 (3 T 278-18): Mängel in der Begründung des Haftantrages liegen vor, wenn dieser keinen Hinweis auf die Verlassenspflicht enthält

Milderer Mittel:

LG Aachen v. 4.5.2018 (15 T 7-17): Die Ausländerbehörde muss angeben, warum mildere Mittel nicht in Betracht kommen.

Anhörung:

LG Aachen v. 9.4.2018 (15 T 4-17): Mangelt es im Protokoll an der Angabe, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt wurde, so ist dieses eine Lücke, die durch andere Erkenntnisquellen geschlossen werden kann.

Begründung:

BGH v. 18.10.2018 (V ZB 178-17): Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass gem. § 69 II FamFG auf Haftbeschwerden hin ergehende Beschlüsse des Landgerichtes zu begründen sind. Unverzichtbar ist die Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Fehlt es daran liegt ein Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führt. (Einsender: Peter Fahlbusch)

Reparieren von Haftanträgen:

BGH v. 25.10.2018 (V ZB 59/18): Werden Fehler bei der Haftbegründung (hier: Mangelnde Angaben zur Haftdauer) repariert, so gilt die Reparatur erst mit dem Erlass des neuen Beschlusses.

BGH v. 11.10.2018 (V ZB 147/17) :Mängel des Haftantrags können zwar behoben werden; dies setzt aber voraus, dass der Betroffene zu den ergänzend gemachten Angaben gehört wird, was vorliegend nicht der Fall war, so dass der Betroffene zu Unrecht in Haft genommen wurde.

BGH v. 12.7.18 (V ZB 184/17): Wurde ein unvollständiger Haftaufhebungsantrag durch die Behörde repariert, ist die Haft bis zur Entscheidung des Gerichts unrechtmäßig.

LG Paderborn v. 18.1.18 (5 t 371/17): Fälschlicherweise geht das Gericht davon aus, dass ein Haftantrag, der „repariert“ wurde (hier in Punkten der Durchführbarkeit der Haft und der Haftdauer), nach der erneuten Anhörung des Betroffenen dazu führt, dass der Beschluss geheilt wird. Richtig ist, dass eine „Heilung“ erst durch Erlass eines neunen Beschlusses erfolgen kann.

Verlägern der Haft:

BGH v. 19.7.2018 (V ZB 179/15): Von einer Aufhebung des noch nicht abgelaufenen Teils der angeordneten Sicherungshaft ist gemäß § 62 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz nach dem Scheitern des Versuchs der Rücküberstellung abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass die Haft aufgrund eines entsprechenden bereitgestellten oder vorbereiteten Haftantrages verlängert wird.

Überstellungsfrist:

LG Magdeburg vom 12.4.2019 (10 T 334/18 *022*): Zutreffend entscheidet das LG, dass der Betroffene zu Unrecht inhaftiert worden war, weil die Überstellungsfrist nicht ordnungsgemäß verlängert worden und schon abgelaufen war. (Einsender: Peter Fahlbusch)

Feststellungsverfahren:

BGH v. 26.4.18 (V ZB 95/17): Ein Feststellungsantrag kann mit einem Antrag auf Aufhebung der Haft verbunden werden. Ist dieses geschehen, muss das Gericht über beide Anträge entscheiden. Die Sache wird zur erneuten Behadlung an das LG zurückverwiesen.

LG Dortmund v. Unbekannt (9 T 604/18): Hat über den gesamten Haftzeitraum bereits das Landgericht in einem Beschwerdeverfahren entschieden, muss das Amtsgericht nicht mehr über einen Feststellungsantrag bei einem Haftaufhebungsantrag entscheiden.

Haftaufhebung

LG Paderborn v. 22.5.18 (5 T 97/18): Stellt ein Rechtsanwalt einen Haftaufhebungsantrag und war die Haft rechtswidrig, so ist die Haft ab dem Zeitpunkt rechtswidrig, ab dem der Haftaufhebungsantrag bei Gericht eingegangen ist. Hieran ändert sich nichts, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein „wiederholter“ Haftantrag gestellt wurde.

AG Bonn v. 25.10.2018 (500 XIV(B) 2/18): Ein Antrag auf Haftaufhebung kann nur während der Haftdauer gestellt werden.

Fristen:

LG Münster v. Unbekannt (5 T 75-18): Wurde der Beschluss des Gerichts nicht zugestellt, beginnt die Monatsfrist der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG nicht zu laufen.

Vorläufge Freiheitsentzehung:

BGH vom 17.10.2018 (V ZB 38-18): Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass Haft als Hauptsacheentscheidung nicht angeordnet werden darf, wenn mit dem Haftantrag (lediglich) um eine vorläufige Freiheitsentziehung nachgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle des Ausreisegewahrsams nach § 62 b AufenthG. (Einsender: Peter Fahlbusch)

Verfahrensbevollmächtigte:

LG Traunstein vom 7.6.2018 -4 T 273 /17– In der Sache geht es um die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ordnungsgemäß zur Anhörung beim AG geladen wurde. Im ersten Durchlauf hatten AG und LG hieran keine Zweifel (interessant ist hier vielleicht noch, dass der Geschäftstellenbeamte des AG mittelbar dem Verfahrensbevollmächtigten unterstellt hatte, die Zustellungsunterlagen/Fax-Nachweise zur Ladung bei Akteneinsicht aus der Akte entfernt zu haben…). Der BGH mahnte dann eine weitere Aufklärung des Sachverhalts an und gab die Sache an das LG zurück. Im zweiten Durchlauf vor dem LG ergaben sich dann (wieder/weiter) jede Menge Widersprüche. Zutreffend weist das LG jetzt darauf hin, dass nicht aufklärbare Widersprüche bei der Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte eines Betroffenen ordnungsgemäß zur Anhörung geladen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führen, da eben bei einer solchen Sachlage davon ausgegangen werden müsse, dass der Anwalt nicht geladen wurde. (Einsender: Peter Fahlbusch)

Person des Vertrauens:

LG Flensburg v. 18.7.2018 ( 5 T 110/18): Unzutreffend geht das Gericht davon aus, dass zwischen der Person eines Vertrauens und dem Betroffenen eine persönliche Beziehung bestehen müsse und diese nur vorläge, wenn diese bereits eine längere Zeit besteht. Außerdem ergibt sich die Hinzuziehung einer Person des Vertrauens nicht, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist.

LG Paderborn v. 3.7.18 (5 T 172/18): Eine Person des Vertrauens kann nur dann eine Beschwerde einlegen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt war.

Zurückweisungshaft:

BGH v 12.4.2018 –V ZB 162717– Mit demBeschluss  hat der BGH sich gegen die ganz herrschende Kommentarliteratur gestellt und entschieden, dass die Anordnung von Zurückweisungshaft nicht den begründeten Verdacht voraussetze, dass der zurückgewiesene Betroffene ohne die Anordnung unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen werde. § 15 Abs. AufenthG stelle für die Zurückweisungshaft ein „abschließendes Sonderregime” dar; weitere Voraussetzungen seien auch dem (auch hier anwendbaren) Verhältnismäßigkeitsprinzip zu entnehmen .(Einsender: Peter Fahlbusch)

Flughafenverfahren:

AG FrankfurtM v. 13.6.2018 -934 XIV 6207/18:  In der Sache geht es um eine Freiheitsentziehung am Flughafen Frankfurt/M. § 15 VI AufenthG besagt, dass eine richterliche Entscheidung spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen ergehen müsse. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist diese Vorgabe so nicht mehr ganz richtig: Vorzuführen ist vielmehr bereits (und zwar unverzüglich) nach Abschluss des Flughafenasylverfahrens (dh spätestens nach 19 Tagen). Wird nicht unverzüglich nach Erlass des VG-Beschlusses vorgeführt ist die daher Freiheitsentziehung rechtswidrig, so zutreffend das AG. (Einsender: Peter Fahlbusch)

Minderjährige:

LG Duisburg v. 24.4.2018 (12 T 59/18): Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen und nur solange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohles angemessen ist.

BGH v. 25.8.2020 (XIII ZB 101/19): Keine Abschiebungshaft bei begründeten Zweifeln an Volljährigkeit. Dt. Ge­rich­te müs­sen bei Ab­schie­bun­gen gründ­lich prü­fen, ob der oder die Be­trof­fe­ne wirk­lich voll­jäh­rig ist.

Suizid

LG Bonn v. 21.6.2018 (4 T 150/18): Unternimmt der Betroffene in der Abschiebehaft einen Suizidversuch, so ist das LG nicht veranlasst, die Haftfähigkeit zu prüfen. (Dieses dürfte wohl eine falsche Haltung des LG sein.)

§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG:

LG Köln v. 6.7.2018 (34 T 91-18):  Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist verbraucht, wenn der Betroffene einen Asylantrag gestellt hat.

§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AufenthG:

LG Köln v. 6.7.2018 (34 T 91-18): Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AufenthG setzt voraus, dass eine Abschiebungsandrohung ergangen ist.

§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG:

BGH v. 26.4.2018 (V ZB 57-17): Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass ein Betroffener, der Deutsch nicht versteht, in seine Muttersprache nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die Konsequenzen einer Missachtung belehrt werden.

LG Köln v. 6.7.2018 (34 T 91-18): Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt wurde. Ist der Betroffene Analphabet, so hat die Belehrung mündlich zu erfolgen. 

Art. 28 Dublin-III-VO:

LG Bochum v. 9.5.2018 (I-7 T 30-17): Die Überstellungshaft muss sich auf eine „erhebliche Fluchtgefahr“ stützen. Die Kriterien sind in § 2 Abs. 15 AufenthG festgelegt. Eine Haftanordnung nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 5 AufenthG ist unzulässig.

LG Paderborn v. 29.6.2018 (5 T 87-18): Bei Überstellungshaft muss dargelegt werden, dass und warum ein Land zur Rückübernahme verpflichtet ist.

AG Hannover v. 18.12.2018 (43 XIV 259/18): Zum Sachverhalt: Der Betroffener soll nach Italien überstellt werden und zwar im Dublin-Verfahren. 2 Überstellungsversuche aus der Freiheit heraus scheiterten, da er (trotz „Stubenarrestverfügung“) nicht angetroffen wurde. Am 8.10.2018 wurde der Betroffene dann festgenommen. Das AG Osnabrück ordnete Haft zur Sicherung der Dublin-Überstellung an. Eine Rückführung aus der Haft am 6.12.2018 scheiterte, da der Betroffene sich wehrte. Auf Antrag der Ausländerbehörde wurde durch Beschluss des AG Hannover Haft bis zum 20.12.2018 verlängert. Die am 18.12.2018 geplante (begleitete) Rückführung scheiterte erneut. Der Betroffene hatte bereits im Warteraum der Polizei Widerstand gegen die Rückführung angekündigt. Insofern wurde er von den Begleitbeamten gefesselt. Sowohl der angekündigte Widerstand wie auch die Fesselung wurden der Fluggesellschaft mitgeteilt. Der Flugkapitän untersagte die Fesselung und schloss den Betroffenen vom Flug aus. Insofern beantragte die Ausländerbehörde noch am 18.12.2018 Haftverlängerung bis Ende Januar 2019. Das AG hat den Verlängerungsantrag zurückgewiesen und die Freilassung des Betroffenen veranlasst. Zur Begründung heißt es, -dass bereits unklar sei, ob der Betroffene tatsächlich Ende Januar 2019 rückgeführt werden könne; -dass der Betroffene sich bei Ausschöpfung des nunmehr beantragten Haftzeitraums mehr als 3 Monate in Haft befinden werde, so dass Bedenken an der Angemessenheit der Maßnahme bestünden; -dass das Beschleunigungsprinzip nicht beachtet worden sei, da tagtäglich Flugzeuge nach Italien flögen und die wochenlange Haftverlängerung allen auf der mangelnden personellen Ausstattung des LKA im Bereich Abschiebung/Rücküberstellung beruhe; -dass der aktuelle Überstellungsversuch bereits deshalb gescheitert sei, weil der Betroffene Widerstand angekündigt und der Kapitän bereits aufgrund dieser Ankündigung und der von der Polizei vorgenommenen Fesselung und nicht wg aktiven Widerstands ausgeschlossen habe; -dass jedenfalls in Dublin-Verfahren Überstellungen zeitnah auf dem Landwege oder im Wege von (Sammel-)Charterflügen anzustreben seien… (Einsender: Peter Fahlbusch)

§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG:

BGH v. 20.9.2018 (V ZB 102-16): Eine Täuschung im Sinne von § 2 XiV 2 kann vorliegen, wenn der Betroffene nach einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht angibt, dass er sich bereits vorab im Bundesgebiet aufgehalten hat.

LG Duisburg v. 5.6.2018 (12 T 251-17): Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG iVm. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG liegt vor, wenn der Betroffenen nach einer Abschiebung illegal mit einem gültigen Pass einreist, der auf andere Personalien ausgestellt wurde, als der Betroffene bei der ersten Einreise verwendet hat.

§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG:

LG Düsseldorf v. 11.4.2018 (25 T 238/18): § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ist erfüllt, wenn der Betroffene sich weigert, die erforderliche Luftsicherheitskontrolle durchführen zu lassen

§ 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG:

BGH v. 20.9.2018 (V ZB 102/16): Eine Fluchtgefahr nach § 2 XIV 6 liegt vor, wenn der Betroffene nach einer Widereinreise in das Bundesgebiet verschweigt, dass er hier bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat.

Dolmetscherkosten:

LG Düsseldorf v. 8.6.18 (25 T 310/18): Von den Dolmetscherkosten ist im billigen Ermessen abzusehen.

Kosten:

LG Magdeburg vom 12.4.2019 (10 T 334/18 *022*):  Völlig unverständliche Kostenentscheidung, gegen die indes ein Rechtsmittel (außer der Verfassungsbeschwerde) nicht gegeben ist: Obwohl die Haft unrechtmäßig war, die Dublinfrist war bereits abgelaufen, soll kein grober Verstoß der Ausländerbehörde vorliegen. (Einsender: Peter Fahlbusch)

Armenien:

BGH v-20 09 2018–V-ZB-200918: Die Passersatzpapierbeschaffung Armenien dauert in der Regel 2 Monate. Eine darüber hinausgehende Haftdauer ist unzulässig.

Marokko:

LG Düsseldorf v. 28.9.2018 (25 T 138/18): Eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung nach Marokko benötigt 8 Wochen. Dieser Beschluss ist insoweit interessant, als dass viele Ausländerbehörden hierfür 12 Wochen benötigen.