Willkür in der Abschiebehaftanstalt Büren – PM im Wortlaut

Pressemitteilung des Vereins “Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.” (Link)

Büren – Im Frühling dieses Jahres wurden sechs Flüchtlinge in der nordrhein-westfälischen Abschiebehaftanstalt in Büren inhaftiert, weil sie an Corona erkrankt waren. Dies erfolgte ohne eine gesetzliche Grundlage für den Vollzug, sodass die Betroffenen der Willkür der Anstaltsleitung ausgesetzt waren.

„Die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden“ urteilte bereits im Jahre 1972 das Bundesverfassungsgericht (14.03.1972 – 2 BvR 41/71). Später stellte es immer wieder fest, dass dieses auch für andere Haftformen gilt. Ohne ein Gesetz darf keine Post angehalten werden, es darf kein Besuch verboten werden, es darf kein Telefon beschlagnahmt werden, die Betroffenen dürfen ihr Geld behalten und es dürfen keine Sanktionen verhängt werden.

Ein solches Gesetz nimmt den Betroffenen nicht nur Grundrechte, es hilft ihnen auch, sich gegen vom Gesetzgeber so nicht vorgesehene Vollzugsbedingungen zu wehren. Es regelt gerichtliche Zuständigkeiten und Beschwerdemöglichkeiten. Solch ein Gesetz verhindert Willkür in Gefängnissen.

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Menschen, die sich nicht an die Quarantäne halten, ihre Freiheit entzogen werden kann. Während deutsche Staatsangehörige in solch einer Situation in ein Krankenhaus gebracht werden, müssen Menschen, die sich im Asylverfahren befinden in NRW damit rechnen, in die neu geschaffene Absonderungshafteinrichtung auf dem Gelände der Abschiebehaftanstalt Büren untergebracht zu werden. Für diese Gefangenen gibt es kein Vollzugsgesetz.

In NRW wird die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes nicht gesehen. Dieses bestätigte auch die Bezirksregierung Detmold, welche für die Inhaftierung zuständig ist, auf der Internetplattform fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/absonderungshaft-in-buren/).

„Dies ist erschreckend“, so Frank Gockel, Pressesprecher des Vereins Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. „Die Betroffenen sind somit der vollkommenen Willkür der Gefängnisleitung ausgesetzt. Sie allein entscheidet, welche Rechte die Gefangenen haben, unter welchen Bedingungen sie inhaftiert sind und ob sie externe Kontrollen zulässt.“ Bereits in der Vergangenheit hatte der Verein moniert, dass versucht wurde, die Absonderungshaft für Corona-Infizierte in Büren geheim zu halten und dass es keinen Zugang für unabhängige Organisationen gab.

Vollkommen anders sieht es der wissenschaftliche Dienst des Bundestags auf Anfrage von MdB Ulla Jelpke, Die Linke (siehe beigefügte Anlage). Er geht davon aus, dass in NRW in einem solchen Fall das Abschiebungshaftvollzugsgesetz gilt. Dies sei aber so auszulegen, dass die für Abschiebehaft spezifischen Bedingungen nicht für Absonderungshäftlinge gelten. Jelpke sieht die Absonderungshaft kritisch: „Wenn Geflüchtete gegen Quarantäne-Regelungen verstoßen, ist das häufig eine Folge unzureichender Aufklärung über den Sinn dieser Maßnahmen. Wenn die Betreffenden dann zur Strafe in Abschiebeknäste gesperrt werden, ist das vollkommen unverhältnismäßig und besonders für traumatisierte Menschen unzumutbar. Verschlimmert wird die Absonderungshaft noch durch das Fehlen eindeutiger Vollzugsregeln, was Willkür im Umgang mit den Gefangenen begünstigt.“

Der Bürener Verein findet den Ansatz des wissenschaftlichen Dienstes falsch. „Er versucht zu reparieren, wo nichts zu reparieren ist“, so Gockel. „Der Coronavirus ist bei jedem Menschen gleich. Verschiedene Absonderungseinrichtungen für Flüchtlinge und für Deutsche lassen sich daher nur mit einem Begriff erklären: Rassismus.“

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