Wichtiges BGH-Urteil: Keine Abschiebungshaft bei begründeten Zweifeln an Volljährigkeit

Häufiger kommt es vor, dass Minderjährige in Abschiebehaft gesperrt werden, obwohl dies rechtlich nicht zulässig ist. Deut­sche Ge­rich­te müs­sen bei Ab­schie­bun­gen gründ­lich prü­fen, ob der oder die Be­trof­fe­ne wirk­lich voll­jäh­rig ist. An­sons­ten dürfe nur unter ganz be­son­de­ren Be­din­gun­gen Ab­schie­bungs­haft an­ge­ord­net wer­den. Nur wenn das Alter of­fen­kun­dig zu nied­rig an­ge­ge­ben werde, seien wei­te­re Er­mitt­lun­gen nicht er­for­der­lich, ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof in einem nun­mehr ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil vom 25.08.2020.

Bericht Beck-online

Bericht LTO-online

Bericht Tagesschau

Beschluss des BGH vom 25.08.2020 im Wortlaut

Eine damals minderjährige Äthiopierin wurde zu drohender Zwangsheirat mit ihrem Vergewaltiger abgeschoben, sie war in Eichstätt in Abschiebehaft. Sie wurde vor allem in Abschiebehaft gesperrt, weil ihre Minderjährigkeit von ben Behörden angezweifelt wurde. (Link)

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