Häufiger kommt es vor, dass Minderjährige in Abschiebehaft gesperrt werden, obwohl dies rechtlich nicht zulässig ist. Deutsche Gerichte müssen bei Abschiebungen gründlich prüfen, ob der oder die Betroffene wirklich volljährig ist. Ansonsten dürfe nur unter ganz besonderen Bedingungen Abschiebungshaft angeordnet werden. Nur wenn das Alter offenkundig zu niedrig angegeben werde, seien weitere Ermittlungen nicht erforderlich, entschied der Bundesgerichtshof in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 25.08.2020.
Beschluss des BGH vom 25.08.2020 im Wortlaut
Eine damals minderjährige Äthiopierin wurde zu drohender Zwangsheirat mit ihrem Vergewaltiger abgeschoben, sie war in Eichstätt in Abschiebehaft. Sie wurde vor allem in Abschiebehaft gesperrt, weil ihre Minderjährigkeit von ben Behörden angezweifelt wurde. (Link)