Ergänzende Vorbereitungshaft

Facebook-Beitrag von Frank Gockel (Link)

Ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums sieht die Einführung noch einer Haftform in Abschiebehaft vor – (Link Wortlaut Referentenentwurf).

Dabei existieren bereits:

• Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG)

• Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG)

• Mitwirkungshaft (§ 62 Abs. 6 AufenthG)

• Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG)

• Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 AufenthG)

• Durchsetzung der Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 4 AufenthG)

• Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (§ 59 Abs. 2 AsylG)

• Überstellungshaft (Art. 28 Dublin-III-Verordnung)

Seehofer reicht das offenbar nicht, er will die ergänzende Vorbereitungshaft einführen…

Schreibe einen Kommentar