Facebook-Beitrag von Frank Gockel (Link)
Ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums sieht die Einführung noch einer Haftform in Abschiebehaft vor – (Link Wortlaut Referentenentwurf).
Dabei existieren bereits:
• Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG)
• Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG)
• Mitwirkungshaft (§ 62 Abs. 6 AufenthG)
• Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG)
• Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 AufenthG)
• Durchsetzung der Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 4 AufenthG)
• Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (§ 59 Abs. 2 AsylG)
• Überstellungshaft (Art. 28 Dublin-III-Verordnung)
Seehofer reicht das offenbar nicht, er will die ergänzende Vorbereitungshaft einführen…